BGBl. I Nr. 139/2011
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändert
Unterhaltsanspruch
§ 42.
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.