Absatz eins,Paragraphen 121 bis 121 e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 144/2011
Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid sowie Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 sowie des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid erlassen wird und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 121fneu
Paragraph 121 f,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.