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BGBl. I Nr. 80/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Mineralrohstoffgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2015× zu MinroG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 415 § 0↗RIS↗
§ 121fgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 29.12.2011 – 09.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 144/2011 · danach: BGBl. I Nr. 80/2015 § 121f↗RIS↗
in Kraft 10.07.2015 – 23.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 80/2015 · danach: BGBl. I Nr. 90/2025 § 121f↗RIS↗
§ 121f.
(1) §§ 121 bis 121e sind auch für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Anlagen im Sinne des § 121 Abs. 1 für die Zwecke der geologischen Speicherung anzuwenden. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen. Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
Schlagworte
Labormaßnahme