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BGBl. I Nr. 146/2011

kundgemacht 29.12.2011 RIS↗Parlament↗
Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG
Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Neuen Psychoaktiven Substanzen (Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2011× zu NPSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.2012 – 12.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 146/2011 · danach: BGBl. I Nr. 48/2013 § 5↗RIS↗

Einziehung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine mit Verordnung gemäß Paragraph 3, bezeichnete oder von einer gemäß Paragraph 3, definierten chemischen Substanzklasse umfasste Neue Psychoaktive Substanz ist – sofern nicht bereits eine Einziehung nach Paragraph 26, StGB stattfindet – auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach Paragraph 4, verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der oder die Verfügungsberechtigte macht einen rechtmäßigen Verwendungszweck glaubhaft und bietet Gewähr dafür, dass die Substanz nicht zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet wird.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 StPO entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a, StPO ist eine Neue Psychoaktive Substanz als Gegenstand zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.