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BGBl. I Nr. 33/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 110 § 0↗RIS↗
§ 76aneu
in Kraft 01.04.2012 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 33/2011 · danach: BGBl. I Nr. 148/2020 § 76a↗RIS↗

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (Paragraph 90, Absatz 7, TKG) verpflichtet.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 2, TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
    2. Ziffer 2
      die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
    4. Ziffer 4
      die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
    Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.