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BGBl. I Nr. 36/2011

kundgemacht 20.05.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2011× zu PAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 3 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu), Z 4 bis Z 8 (neu)
in Kraft 01.01.2011 – 20.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 36/2011 § 28↗RIS↗
in Kraft 21.05.2011 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2011 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 28↗RIS↗
Verfahrensgebühren
§ 28.
(1) Die Gebühren betragen für:
1. die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren
ohne Gegenpartei ………………………………………………...220 Euro,
mit Gegenpartei .………………………………………………...370 220 Euro,
  mit Gegenpartei
370 Euro,
2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
  Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen
  Abteilung
210 Euro,
3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 Euro,
4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und
  Markensenat
600 Euro,
5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat
300 Euro,
6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
  Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
  Rechtes
85 Euro,
8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
  Verbandsmarke
340 Euro,
9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
… 8 unveränderte Absätze
40 Euro,
10. den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.