BGBl. I Nr. 38/2011
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99geändertAbs 1 Z 1 bis Z 7, Z 8 (neu); Abs 2; Abs 3 Z 2 bis Z 7; Abs 4; Abs 5 (neu)
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99.
(1) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. sie er sich in Schubhaft befinden befindet;
2. sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei er nach diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben Bundesgesetz festgenommen wurde;
3. gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
4. der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden; gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde;
5. ihnen der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein Fremdenpass noch geltendes Aufenthaltsverbot oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll noch geltendes Einreiseverbot erlassen worden;
6. ihnen ihm ein Einreisetitel erteilt Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll oder;
7. die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 72) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 und 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. schließlich weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
5. seit der Ausweisung Zurückweisung, der Zurückschiebung, der Erlassung der Rückkehrentscheidung oder der Zurückweisung Ausweisung fünf Jahre vergangen sind;
6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 5 nicht bestätigt;
7. der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 6 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden. Die Fremdenpolizeibehörden und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.