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BGBl. I Nr. 68/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) 3411 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 1 Z 7
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2014) · idF BGBl. I Nr. 87/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2013 § 99↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 99↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99.
(1) Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2. er gemäß § 39 festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
4. bis 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
… 11 unveränderte Absätze
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.
6. und 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.