BGBl. I Nr. 87/2012
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG
Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 (aufgehoben), Z 2, Z 4, Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen), Z 7; Abs 2; Abs 3 Z 3, Z 4 (aufgehoben), Z 5, Z 6, Z 7 (entfallen); Abs 4; Abs 5
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99.
(1) Die Fremdenpolizeibehörden Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2. er nach diesem Bundesgesetz gemäß § 39 festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
4. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde; bis 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 72) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 6 und 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
5. seit der Zurückweisung, der Zurückschiebung, der Erlassung der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind;.
6. sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 5 nicht bestätigt; und 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Fremdenpolizeibehörden Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 3 vorgenommen werden.