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BGBl. I Nr. 70/2015

kundgemacht 18.06.2015 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) 139 § 0↗RIS↗
§ 99geändertAbs 1 Z 1, Z 3 Anm (aufgehoben); Abs 3 Z 4, Z 5 Anm (aufgehoben); Abs 4
in Kraft 01.01.2014 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 99↗RIS↗
in Kraft 20.07.2015 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 70/2015 · danach: BGBl. I Nr. 145/2017 § 99↗RIS↗
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99.
(1) Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1. (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2. er gemäß § 39 festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
4. bis 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
… 5 unveränderte Absätze
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
4. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.
6. und 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.
Schlagworte
Einreiseverbot