BGBl. I Nr. 46/2011
Änderung des Volksgruppengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändert nie in Kraft getretenÜberschrift (entfallen)
§ 23.
Den Bediensteten des Bundes, die bei einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe beherrschen und sie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden, gebührt nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften eine Zulage.