BGBl. I Nr. 51/2011
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 4; Abs 5 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19.
(1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Anlage Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Anlegung Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.