BGBl. I Nr. 61/2011
Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertAbs 2
… 6 unveränderte Absätze
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27.
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Verzicht;
4. 100 Jahre nach Erteilung;
5. durch Tod des Berechtigten.
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.