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BGBl. I Nr. 18/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
23. FSG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2026× zu FSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) 24 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2
in Kraft 19.01.2013 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 61/2011 · danach: BGBl. I Nr. 18/2026 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 18/2026 § 27↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27.
(1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
2. durch Zeitablauf;
3. durch Verzicht;
4. 100 Jahre nach Erteilung;
5. durch Tod des Berechtigten.
(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 15 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden. Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.