Absatz eins,bis (3) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)
BGBl. I Nr. 75/2011
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012
Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
5. Abschnitt
Unterstützungsvolumen
Paragraph 23,
- Absatz 4,Für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, gilt abweichend von Absatz 3, Folgendes:
- Ziffer einsfür Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehen;
- Ziffer 2für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.
- Absatz 5,bis (8) Anmerkung, Treten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft vergleiche Paragraph 57, Absatz eins,).)