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BGBl. I Nr. 76/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011
Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2011 – AbgÄG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flugabgabegesetz (FlugAbgG) 8 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2011) · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 76/2011 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 76/2011 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 9↗RIS↗
Registrierung der Luftfahrzeughalter
§ 9.
(1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
… 10 unveränderte Absätze
2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
(2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.
(3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
(5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.