Absatz eins,Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, zu übermitteln, das folgende Angaben und Unterlagen zu umfassen hat:
- Ziffer einsAngaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat;
- Ziffer 2gegebenenfalls Angaben zu den Anteilsgattungen und Teilfonds;
- Ziffer 3sofern der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, vertrieben wird (Paragraph 37, – Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit), einen Hinweis darauf;
- Ziffer 4eine aktuelle Fassung
- Litera ader Fondsbestimmungen,
- Litera bdes Prospektes sowie
- Litera cgegebenenfalls des letzten Rechenschaftsberichtes und des anschließenden Halbjahresberichtes
in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache und - Ziffer 5das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache.