Absatz eins,Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
- Ziffer einsUnbeschadet der Bestimmungen von Kapitel römisch neun der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den Paragraphen 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen;
- Ziffer 2das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen;
- Ziffer 3andere Informationen oder Unterlagen als das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KMG in der Finanzwelt gebräuchliche Sprache zu übersetzen; und
- Ziffer 4Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Ziffer 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben.