Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
BGBl. I Nr. 77/2011
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 151neu
Anzeigepflichten an die FMA
Paragraph 151,
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
- Ziffer eins
- Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
- Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
- Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
- Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
- Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
- Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
- Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
- Ziffer 9den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
- Ziffer 10das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
- Ziffer 11jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und 7 bis 17, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 29, BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
- Ziffer 12jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
- Ziffer 13jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
- Ziffer 14alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
- Ziffer 15jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
- Ziffer 16den Beginn der Abwicklung gemäß Paragraph 63, Absatz eins,;
- Ziffer 17die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2,;
- Ziffer 18die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4,;
- Ziffer 19die Umwandlung gemäß Paragraph 64,