Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Text
Anzeigepflichten an die FMA
§ 151.Paragraph 151,
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 23 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 17, § 24, § 25, § 27 und § 29 BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und 7 bis 17, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 29, BWG sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;den Beginn der Abwicklung gemäß Paragraph 63, Absatz eins,;
die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2,;
die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4,;
die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2013
Dokumentnummer
NOR40130900