Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Text
Anzeigepflichten an die FMA
§ 151.Paragraph 151,
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)Anmerkung, Ziffer 11, tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vergleiche Paragraph 200, Absatz 9,)
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Artikel 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,) die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2,;
die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4,;
die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40204828