Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Text
Anzeigepflichten an die FMA
§ 151.Paragraph 151,
Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 BWG bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, 9, 10 und 12 lit. b dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8, 9, 10 und 12 Litera b, dieses Bundesgesetzes;
jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;jede Ernennung eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5,);
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 8, genannten Beträge;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß § 25 BWG und von Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Paragraph 25, BWG und von Artikel 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;
jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;
jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;jede Übertragung gemäß Paragraph 28, sowie jede Beendigung der Übertragung;
alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß Paragraph 85 bis 92;
jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß § 56 sowie die Wiederaufnahme;jede Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung gemäß Paragraph 56, sowie die Wiederaufnahme;
den Beginn der Abwicklung gemäß § 63 Abs. 1;den Beginn der Abwicklung gemäß Paragraph 63, Absatz eins,;
die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß Paragraph 60, Absatz 2,;
die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;die Auflösung ohne Kündigung gemäß Paragraph 63, Absatz 4,;
die Umwandlung gemäß § 64.die Umwandlung gemäß Paragraph 64,
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2013
Dokumentnummer
NOR40155682