Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.07.2011 – 17.03.2016 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 115/2015 § 31↗RIS↗

Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 133, zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Verwaltungsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
    4. Ziffer 4
      Datum der Ausführung;
    5. Ziffer 5
      Name des OGAW;
    6. Ziffer 6
      Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
    7. Ziffer 7
      Zahl der betroffenen Anteile;
    8. Ziffer 8
      Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;
    9. Ziffer 9
      Referenz-Wertstellungsdatum;
    10. Ziffer 10
      Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
    11. Ziffer 11
      Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
  3. Absatz 3,Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Absatz 2, genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Absatz eins, oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß Paragraph 133, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins bis 4 von der Depotbank einzuhalten.