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BGBl. I Nr. 77/2011

kundgemacht 01.08.2011 RIS↗Parlament↗
Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des EU-Quellensteuergesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes und des Finanzsicherheiten-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011) erlassen sowie das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft 01.07.2011 – 02.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 77/2011 · danach: BGBl. I Nr. 107/2017 § 67↗RIS↗

Liquide Finanzanlagen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Für das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 69,,
    2. Ziffer 2
      Geldmarktinstrumente im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 70,,
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW im Sinne von Paragraph 50, oder Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Paragraph 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
    4. Ziffer 4
      Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von Paragraph 72,,
    5. Ziffer 5
      abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von Paragraph 73
    erworben werden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich Paragraph 73, dürfen nur erworben werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG notiert oder gehandelt werden, oder
    2. Ziffer 2
      an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
    3. Ziffer 3
      an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
    2. Ziffer 2
      die unter Ziffer eins, genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
  4. Absatz 4,Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Absatz 2 und 3 und Paragraphen 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.