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BGBl. I Nr. 8/2011

kundgemacht 15.02.2011 RIS↗Parlament↗
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011
Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 23.02.2011 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 8/2011 · danach: BGBl. I Nr. 50/2016 § 6↗RIS↗

Vertragsabschluss

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein in Paragraph eins, genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins, SigG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
  2. Absatz 2,Die dem Verbraucher gemäß Paragraph 5, erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
    1. Ziffer eins
      von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
    2. Ziffer 2
      durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
    Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Neben den in Absatz 2, angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
    1. Ziffer eins
      Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
    enthalten.
  4. Absatz 4,Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach Paragraph 8, sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach Paragraph 12, aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
  5. Absatz 5,Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang römisch fünf der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
  6. Absatz 6,Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.