Absatz eins,Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
BGBl. II Nr. 239/2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Notifizierende Behörde
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Bewertung und Überwachung der in Absatz eins, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.