Absatz eins,Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2000,, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
BGBl. II Nr. 239/2011
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Anerkennung der Gleichwertigkeit
Paragraph 34,
- Absatz 2,Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ODGVO, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.