Absatz eins,Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
- Ziffer einsdie elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
- Litera adie Absicherung des Datenverkehrs durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
- Litera bden Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
- Litera cdie Authentifizierung der Benutzer/innen
vorsehen, oder - Ziffer 2Protokolle und Verfahren verwendet werden,
- Litera adie die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten bewirken und
- Litera bderen kryptographische Algorithmen in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, angeführt sind.