Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 112/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 11 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2, Anm (neu), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 19.08.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 40↗RIS↗
in Kraft 15.12.2012 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 112/2012 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 40↗RIS↗
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.
(1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2) Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
Schlagworte
(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
Durchführungsbestimmungen
1. die Entrichtung der Glücksspielabgaben nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.