Rechtstracker.at

§ 40 GSpG

Fassungen
19.08.2010 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 73/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4015.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4019.08.201014.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 4001.04.199118.08.2010 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 4001.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

19.08.2010BGBl. I Nr. 73/2010

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
  3. Absatz 3,Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entrichtung der Glücksspielabgaben nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.

Schlagworte

Durchführungsbestimmungen

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40120815