Rechtstracker.at

§ 40 GSpG

Fassungen
01.04.1991 bis 18.08.2010 — BGBl. Nr. 344/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4015.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4019.08.201014.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 4001.04.199118.08.2010 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 4001.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 344/1991

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010danach: BGBl. I Nr. 73/2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
  3. Absatz 3,Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entrichtung der Gebühren (Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.

Schlagworte

Durchführungsbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051263

Alte Dokumentnummer

N3199116121J