Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(3)Absatz 3,Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile erst ausfolgen, wenn
die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder sichergestellt wurde unddie Entrichtung der Gebühren (Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.
Schlagworte
Durchführungsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR12051263
Alte Dokumentnummer
N3199116121J