Rechtstracker.at

§ 40 GSpG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.03.1991 — BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4015.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4019.08.201014.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 73/2010
§ 4001.04.199118.08.2010 § → § BGBl. Nr. 344/1991
§ 4001.01.199031.03.1991 BGBl. Nr. 620/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 620/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991danach: BGBl. Nr. 344/1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen

Paragraph 40, (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt.
  2. Absatz 3,Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sind nur die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu verwenden.
  3. Absatz 4,Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen, wenn die Entrichtung der Gebühren (Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden Vorauszahlung nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Durchführungsbestimmungen

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050503

alte Dokumentnummer

N3198910916H