Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
Schlagworte
Durchführungsbestimmungen
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40217910