Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben
- Ziffer einseine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
- Ziffer 2eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.