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BGBl. I Nr. 114/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.2013 – 24.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 · danach: BGBl. I Nr. 76/2020 § 20↗RIS↗

Tierärztliche Betreuung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben
    1. Ziffer eins
      eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
    2. Ziffer 2
      eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
    zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.