Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Artikel 10, Absatz eins, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
Paragraph 37,
- Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
- Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.