es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Unzulässige Tierversuche
Paragraph 4,
Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
- Ziffer 3von diesem Tierversuch
- Litera aweder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
- Litera ber auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
oder - Ziffer 4der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, als unzulässig festgestellt wurden, oder
- Ziffer 5der Tierversuch an
- Litera aallen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
- Litera bstreunenden oder verwilderten Tieren
durchgeführt werden soll, oder - Ziffer 6der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
- Litera aNachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
- Litera baus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
durchgeführt werden soll, oder - Ziffer 7der Tierversuch
- Litera aan anderen nichtmenschlichen Primaten (Paragraph 13, Absatz eins,), die weder
- Sub-Litera, a, aNachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
- Sub-Litera, b, baus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
und - Litera bfünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
durchgeführt werden soll, oder - Ziffer 8der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
- Litera adies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
- Litera bes ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß Paragraph 13, verwendet werden,
oder - Ziffer 9der Tierversuch ohne Betäubung (Paragraph 8,) durchgeführt werden soll und
- Litera ader Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
- Litera bSubstanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
oder - Ziffer 9 ader Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ausdrücklich als zulässig angeführt, oder
- Ziffer 10der Tierversuch gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59 unzulässig ist, oder
- Ziffer 11das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (Paragraph 2, Ziffer 9,) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
- Litera abeinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
- Litera bist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
- Litera cdient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.