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BGBl. I Nr. 118/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 582 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2012 – 28.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 35/2012 · danach: BGBl. I Nr. 118/2012 § 91↗RIS↗
in Kraft 29.12.2012 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 118/2012 § 91↗RIS↗
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
… 15 unveränderte Absätze
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012),
2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
7. zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
§ 91geändertAbs 2 Z 1; Abs 3
in Kraft 29.12.2012 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 118/2012 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.01.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 118/2012 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 91↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
1. (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012),
2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
… 5 unveränderte Absätze
3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
7. zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen für Eisenbahnen und Bergbau und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden. Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter von Österreichs Energie an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswirtschaft berührt werden.
(4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.