BGBl. I Nr. 121/2012
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
§ 10.
(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 7 Das Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG, BGBl. Nr. 215/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.) 121/2012, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.
(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2007 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.