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BGBl. I Nr. 13/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 232 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 3, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.10.2000 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 85/2000 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 29.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 5/2016 § 21↗RIS↗
Gefahrenabwehr
§ 21.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).; das ist die Beobachtung
1. einer Person, die
a) sich öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen Einrichtungen ausspricht, oder
b) sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen,
und damit zu rechnen ist, dass sie eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt, oder
2. einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt.