Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 85/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2000× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 215 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 85/2000 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 85/2000 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 21↗RIS↗
Gefahrenabwehr
§ 21.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).