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BGBl. I Nr. 13/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 232 § 0↗RIS↗
§ 92geändertÜberschrift, Schlussteil
in Kraft 31.12.2005 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 158/2005 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 92↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 152/2013 § 92↗RIS↗
7. Teil
Schadenersatz Entschädigung und Kostenersatzpflicht
Schadenersatz Entschädigung
§ 92.
Der Bund haftet für Schäden,
1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.
Auf das Das Verfahren ist das sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.