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BGBl. I Nr. 17/2012

kundgemacht 27.03.2012 RIS↗Parlament↗
Freiwilligengesetz – FreiwG sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Gebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.06.2012 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 39↗RIS↗

Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. Ziffer 2
    das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht eingehalten werden;
  4. Ziffer 4
    vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.