BGBl. I Nr. 105/2023
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertZ 1 bis Z 4
§ 39.
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger/von Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger/von Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.