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BGBl. I Nr. 105/2023

kundgemacht 21.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Freiwilligengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2023× zu FreiwG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) 3393 § 0↗RIS↗
§ 39geändertZ 1 bis Z 4
in Kraft 01.06.2012 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 105/2023 § 39↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2023 § 39↗RIS↗
§ 39.
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger/von Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger/von Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.