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BGBl. I Nr. 22/2012

kundgemacht 31.03.2012 RIS↗Parlament↗
1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) 16 § 0↗RIS↗
§ 7geändert
in Kraft 21.08.2003 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 22/2012 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 22/2012 · danach: BGBl. I Nr. 110/2023 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Beihilfe nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen. an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) ausbezahlt. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)