BGBl. I Nr. 35/2012
2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Konsulargebührengesetz 1992, das Stellenbesetzungsgesetz, das Aktiengesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Waffengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz, das Schönbrunner Schloßgesetz, das Marchfeldschlösser-Gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Wasserstraßengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Containersicherheitsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Strahlenschutzgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Umweltkontrollgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden, ein IKT-Konsolidierungsgesetz und ein Bundesgesetz über die Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen erlassen werden sowie das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und die Gerichtstagsverordnung aufgehoben werden (2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 6 (aufgehoben)
… 6 unveränderte Absätze
Haushaltsführende Stellen
§ 7.
(1) Leiterinnen oder Leiter haushaltsführender Stellen sind
1. die in § 6 Abs. 1 genannten Organe sowie die Leiterinnen und Leiter der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ Aufgaben nach § 7 Abs. 2 übertragen werden;
2. Organe des Bundes, denen gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle übertragen werden; als haushaltsführende Stellen dürfen nur Organe bestimmt werden, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Haushaltsangelegenheiten geeignet sind;
3. die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;
4. zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,
5. die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
(2) Die Aufgaben von Leiterinnen oder Leitern einer haushaltsführenden Stelle sind
… 13 unveränderte Absätze
1. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;
2. die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;
3. sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);
4. die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durch
a) die Begründung und Aufhebung von Obligos (§ 90 Abs. 2) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;
b) die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
c) die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;
d) sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 Abs. 5,
e) Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);
f) die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);
g) die Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und
h) die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 2).
5. die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an Leiterinnen oder Leiter geeigneter Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.