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BGBl. I Nr. 36/2012

kundgemacht 24.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 920 § 0↗RIS↗
§ 130aneu
in Kraft 01.09.2012 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 130a↗RIS↗

Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule

Paragraph 130 a,

  1. Absatz eins,Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt (Paragraphen 21 a bis 21 h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Absatz 3, als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch den Landesschulrat zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß Paragraph 7 a, SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013 aus 2014, 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.