Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 36/2012

kundgemacht 24.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 920 § 0↗RIS↗
§ 21dneu
in Kraft 25.04.2012 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 21d↗RIS↗

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

Aufbau der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4,Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.