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BGBl. I Nr. 36/2012

kundgemacht 24.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 920 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 3
in Kraft 15.02.2012 – 24.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 9/2012 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 24↗RIS↗
in Kraft 25.04.2012 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 24↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen.
Aufbau der Sonderschule
§ 24.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.
(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18, 21d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt zulässt.
(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.