Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
BGBl. I Nr. 38/2012
Zahnärztliche Assistenz-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Zahnärztliche Assistenz-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Entziehung der Berufsberechtigung
Paragraph 79,
- Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis (Paragraph 77,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 78,) einzuziehen.
- Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Absatz 2,) wiederauszufolgen.
- Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
- Absatz 5,Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4,, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Absatz eins und Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.