BGBl. I Nr. 41/2012
Flughafenentgeltegesetz – FEG
Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten (Flughafenentgeltegesetz – FEG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Diskriminierungsverbot
Paragraph 4,
Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.